Warum die Staatsangehörigkeit nicht mehr zählt
Bis 2015 galt in Deutschland ein einfacher Grundsatz: Deutscher Erblasser, deutsches Erbrecht. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt das nicht mehr. Seither knüpft die europäische Erbrechtsverordnung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt an – und zwar für den gesamten Nachlass, nicht nur für das Vermögen im jeweiligen Land.
Für deutsche Residentinnen und Residenten auf Mallorca hat das erhebliche Folgen. Es geht nicht nur um die Finca auf der Insel, sondern auch um das Konto in Hamburg und das Depot in Frankfurt. Über all das entscheidet dann das Foralrecht der Balearen.
Der entscheidende Begriff: gewöhnlicher Aufenthalt
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht dasselbe wie die Meldeadresse, und er lässt sich auch nicht allein durch Abzählen von Urlaubstagen bestimmen. Gefragt ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt: Wo lebt die Person überwiegend, wo sind Familie und Freundinnen und Freunde, wo der Arzt, das Auto, das Vereinsleben, die täglichen Wege?
Bei manchen Menschen ist die Antwort eindeutig. Wer seit fünfzehn Jahren dauerhaft auf der Insel lebt, dort gemeldet ist und Deutschland nur zu Besuchen betritt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca. Schwierig wird es bei allen dazwischen: bei Überwinterern, bei Paaren mit zwei Wohnsitzen, bei Menschen, die zwar ihren Wohnsitz verlegt, aber ihr ganzes soziales Leben in Deutschland behalten haben.
Warum das Streit erzeugt
Weil daran das gesamte Erbrecht hängt, haben Beteiligte oft gegenläufige Interessen: Für den einen ist die Antwort „Mallorca“ günstig, für den anderen „Deutschland“. Wer in einer solchen Konstellation erbt, sollte die Frage früh klären lassen, bevor Fakten geschaffen werden.
Was spanisches Recht konkret ändert
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien, kommt auf den Balearen nicht das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) zur Anwendung, sondern das eigene balearische Erbrecht. Spanien ist in dieser Frage kein einheitlicher Rechtsraum, und die Unterschiede sind für Erben spürbar.
Der wichtigste Unterschied betrifft die Pflichtteilsberechtigten. Das deutsche Recht kennt einen Pflichtteil, der auf Geld gerichtet ist: Der Übergangene wird nicht Erbe, sondern erhält einen Zahlungsanspruch. Das balearische Recht kennt stattdessen die legítima. Sie ist keine bloße Geldforderung, sondern ein gesetzlich geschützter Anteil am Nachlass selbst (sog. Noterbrecht), über den nicht frei verfügt werden kann. Grob gesagt müssen die Kinder insgesamt mindestens ein Drittel des Nachlasses erhalten.
Hinzu kommen weitere Abweichungen, etwa bei der Stellung des überlebenden Ehegatten und bei der Frage, wie ein Testament auszulegen ist. Wer sein Testament nach deutschem Erbrecht aufgesetzt hat und nach balearischem Recht beerbt wird, erreicht deshalb häufig nicht das, was er wollte.
Die Rechtswahl: das wirksamste Werkzeug
Die Verordnung erlaubt, im Testament das Recht des Staates zu wählen, dem man angehört. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann also deutsches Erbrecht wählen, egal wie lange er schon auf Mallorca lebt. Diese Wahl muss ausdrücklich erklärt werden; sie ergibt sich nicht daraus, dass jemand ein Testament nach deutschem Recht errichtet hat.
Sie ist der Hebel, mit dem sich der ganze Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt vermeiden lässt – vorausgesetzt, sie wurde zu Lebzeiten getroffen. Nach dem Tod lässt sich nichts mehr wählen.
Wenn Sie selbst betroffen sind
Wenn Sie viel Zeit auf Mallorca verbringen oder erwägen, Ihren Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen, ist die Rechtswahl eine Sache, die Sie kurzfristig – privatschriftlich – erledigen sollten und können. Alles andere kann warten.
Was Erben praktisch brauchen
Neben der Rechtsfrage steht die Abwicklung, und die ist in Spanien formeller als in Deutschland. Erfahrungsgemäß werden folgende Unterlagen gebraucht:
- Sterbeurkunde in internationaler, mehrsprachiger Fassung. Sie wird in Spanien unmittelbar anerkannt, sodass weder eine beglaubigte Übersetzung noch eine Apostille nötig ist.
- Auszug aus dem spanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad). Er zeigt, ob in Spanien ein Testament errichtet wurde, und wird unabhängig vom letzten Wohnsitz verlangt. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen. Wird zusätzlich das deutsche Testamentsregister abgefragt, muss dessen Bescheinigung beglaubigt ins Spanische übersetzt und mit einer Apostille versehen werden.
- Auszug aus dem spanischen Versicherungsregister. Er ist verpflichtend und zeigt, ob Lebensversicherungen auf den Namen der verstorbenen Person bestehen. Er wird zusammen mit dem Testamentsregisterauszug beantragt.
- Nachweis der Erbenstellung, etwa ein Europäisches Nachlasszeugnis oder der deutsche Erbschein. Beide werden in Spanien anerkannt, in vielen Fällen ohne Übersetzung und ohne Apostille. Die beglaubigten Abschriften des Nachlasszeugnisses gelten allerdings nur sechs Monate; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
- NIE-Nummer für jede erbende Person, die spanische Identifikationsnummer für Ausländerinnen und Ausländer. In bestimmten Fällen genügt eine provisorische Steuernummer (NIF), die über das Notariat oder die Steuerbehörde beantragt werden kann.
- Unterlagen zur Immobilie, insbesondere die notarielle Kaufurkunde, ein aktueller Grundbuchauszug (Nota Simple), der Katasterwert und der letzte Beleg über die Grundsteuer IBI.
Jeder dieser Schritte dauert. Wer erst nach Monaten beginnt, gerät in Zeitnot – und zwar wegen der Steuer.
Der wichtigste Unterschied: Das Erbe fällt Ihnen nicht zu
In Deutschland wird man Erbe automatisch mit dem Tod, ohne etwas tun zu müssen. In Spanien ist das anders: Dort muss die Erbschaft aktiv angenommen werden, in aller Regel durch eine Erklärung vor einem spanischen Notariat. Erst diese Urkunde ermöglicht es, das Eigentum an einer Immobilie im Grundbuch umschreiben zu lassen oder über Konten zu verfügen.
Das gilt, wenn spanisches Erbrecht anzuwenden ist. Ist dagegen deutsches Erbrecht maßgeblich, geht der Nachlass bereits mit dem Erbfall auf die Erben über; für die Umschreibung im spanischen Grundbuch wird gleichwohl sehr oft eine notarielle Urkunde verlangt, da dieses Vorgehen in Spanien der Normalfall ist.
Sind mehrere Personen erbberechtigt, wird die Annahme fast immer gemeinsam erklärt. Persönlich anreisen muss dafür niemand: Mit einer notariellen Vollmacht kann die Erklärung durch eine Vertretung abgegeben werden.
Eine feste Frist für Annahme oder Ausschlagung kennt das spanische Recht nicht – anders als das deutsche Recht, wo die Ausschlagungsfrist knapp bemessen ist. Das klingt entspannt, ist es aber nicht: Die Frist für die spanische Erbschaftsteuer läuft unabhängig davon weiter.
Zwei Länder, zwei Steuern
Gehört eine Immobilie auf Mallorca zum Nachlass, fällt dafür spanische Erbschaftsteuer an. Der entscheidende Unterschied zu Deutschland ist die Frist: Sie beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Eine Verlängerung kann unter Umständen beantragt werden, aber nur innerhalb der ersten fünf Monate. Wer diese Frist verstreichen lässt, zahlt Zuschläge und Zinsen auf eine Steuer, die er ohnehin geschuldet hätte.
Gleichzeitig kann derselbe Erwerb in Deutschland steuerpflichtig sein, etwa weil die verstorbene oder die erbende Person hier ansässig ist. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer gibt es zwischen Deutschland und Spanien nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die spanische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen, was in der Praxis Sorgfalt bei der Reihenfolge und den Nachweisen verlangt.
Bei Immobilien kommt auf kommunaler Ebene die plusvalía municipal hinzu, eine Abgabe auf den Wertzuwachs des Grund und Bodens.
Die typischen Fehler
- Das deutsche Testament ohne Rechtswahl. Der häufigste Fall überhaupt: Das Testament ist wirksam, aber es gilt ein anderes Erbrecht als gedacht.
- Das Berliner Testament im spanischen Rechtskreis. Gemeinschaftliche Testamente sind dem spanischen Recht fremd. Was in Deutschland selbstverständlich ist, führt hier zu Auslegungsfragen.
- Die spanische Steuerfrist verschlafen. Die Frist für die Erbschaftsteuer läuft ab dem Todestag des Erblassers, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Erben handlungsfähig sind.
- Annehmen, ohne den Nachlass zu kennen. Auch in Spanien kann ein Nachlass überschuldet sein. Da die Annahme dort ausdrücklich erklärt wird, ist der Zeitpunkt der Erklärung der letzte Moment, um zu wissen, worauf man sich einlässt.
- Zwei Testamente, die sich widersprechen. Wer später ein spanisches Testament errichtet, hebt damit unter Umständen das deutsche Testament auf – oder umgekehrt.
Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist
Am wichtigsten ist auch hier der Anfang. In den ersten Wochen nach dem Erbfall lohnt ein kurzes Beratungsgespräch, in dem unter anderem folgende Fragen geklärt werden sollten: Wo hatte der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt? Gibt es ein Testament, und enthält es eine Rechtswahl? Woraus besteht der Nachlass in beiden Ländern? Und welche Fristen laufen bereits?
Später sind es meist diese Situationen, in denen ich aufgesucht werde:
- Wenn unklar ist, ob deutsches oder spanisches Erbrecht gilt, und die Miterben das unterschiedlich sehen.
- Wenn eine Immobilie auf der Insel verkauft, übertragen oder unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll.
- Wenn ein Testament vorliegt, das erkennbar deutsche Vorstellungen abbilden sollte, aber spanischem Recht unterliegt.
- Wenn die spanische Steuerfrist näher rückt und noch nicht alle Unterlagen beisammen sind.
- Wenn Banken oder Notariate vor Ort Nachweise verlangen, die in Deutschland so nicht existieren.
- Wenn Sie zu Lebzeiten festlegen wollen, was einmal gelten soll. Das ist der Zeitpunkt, an dem sich am meisten erreichen lässt und es am wenigsten kostet.
Häufige Fragen
Gilt mein deutsches Testament auch für meine Immobilie auf Mallorca?
Grundsätzlich ja, ein wirksames deutsches Testament wird auch in Spanien anerkannt. Die eigentliche Frage ist aber eine andere: welches Erbrecht überhaupt gilt. Ohne ausdrückliche Rechtswahl entscheidet darüber der letzte gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit.
Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Ein Erbnachweis, der in den beteiligten EU-Staaten anerkannt wird. Damit weisen Erben ihre Stellung gegenüber spanischen Banken, Notaren und dem spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) nach, ohne einen deutschen Erbschein anerkennen lassen zu müssen. Zu beachten ist die Gültigkeit: Die beglaubigten Abschriften des Nachlasszeugnisses gelten nur sechs Monate, lassen sich auf Antrag aber verlängern.
Muss ich in Spanien Erbschaftsteuer zahlen, obwohl ich in Deutschland wohne?
Für Vermögen in Spanien, etwa eine Immobilie, fällt spanische Erbschaftsteuer an. Gleichzeitig kann derselbe Erwerb in Deutschland steuerpflichtig sein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer besteht zwischen beiden Staaten nicht; unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die spanische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen.
Wie lange dauert die Abwicklung?
Rechnen Sie mit mehreren Monaten. Allein die Beschaffung der spanischen Register- und Personendokumente braucht Wochen, und parallel läuft die kurze Frist für die spanische Erbschaftsteuer. Das ist der Grund, warum diese Erbfälle früh Struktur brauchen.